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Satzung des Verein der Freunde und Förderer der Arnoldischule (VFFA) Gotha
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Arnoldischule".
Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Gotha, Eisenacher Str.5 (Arnoldischule). Der Gerichtsstand ist Gotha.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Programms zur Erziehung und Bildung der Schüler an der Arnoldischule (Staatliches Gymnasium Gotha).
Der Verein verfolgt das Ziel der Nutzung vielfältiger Möglichkeiten, um das Ansehen des Gymnasiums und die Qualität der Ausbildung an selbigem ständig zu erhöhen.
Der Verein erforscht das Leben und Wirken E. W. Arnoldis (1778-1841) und leistet damit einen Beitrag zur heimatgeschichtlichen Bildung der Schüler der Arnoldischule und der Vereinsmitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach dem dafür geltenden Recht, insbesondere §§51 ff. der Abgabeordnung.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die Eltern der Arnoldischüler, volljährige Schüler dieser Schule, ehemalige Schüler sowie alle anderen interessierten Personen, Firmen und Institutionen werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es der Satzung oder den Vereinsinteresse zuwiderhandelt.
Die Mitgliederversammlung ernennt mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder die Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 4 - Strukturen und Regeln
Die Organe des Vereins sind:
· Die Mitgliederversammlung
· Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen und gewinnt neue Freunde und Förderer. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte
· den Vorsitzenden,
· einen stellvertretenden Vorsitzenden,
· einen Schatzmeister,
· einen Schriftführer
· und 5 Besitzer
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Vertretungsberechtigt für den Verein sind der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Jährlich führt er mindestens vier Sitzungen durch, an denen auch der Schulleiter teilnimmt.
Der Vorstand erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
In jährlichen Mitgliederversammlungen werden die Vereinstätigkeit eingeschätzt und Festlegungen für das folgende Jahr getroffen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Versammlungsleiter und einen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 5 – Finanzen
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf mindestens 10,00 Euro jährlich und ist am Anfang des Jahres zu entrichten.
Der Verein ist für seine erfolgreiche Tätigkeit auch auf Spenden angewiesen. Bereitschaftserklärungen nimmt der Vorstand entgegen. Nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt Erfurt können durch den Vorstand Spendenquittungen an Spender ausgestellt werden.
Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgabe, die den Zielen und Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung erbrachter Leistungen begünstigt werden.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt eine Kassenprüfung durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins.
Bankvollmachten erhalten - mit der Maßgabe einer jeweils von zwei Zeichnungsberechtigten vorzunehmen Doppelunterschrift - der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Dies gilt analog auch für die Bestätigung der Spendenquittungen und für die Anweisungen über die Verwendung der finanziellen Mittel.
§ 6 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigte Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 7 - Haftung
· Der Verein haftet mit seinem Vermögen und nicht mit dem Eigentum seiner Mitglieder.
§ 8
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Diese Satzung wurde am 05.02.1992 von der Gründungsversammlung mehrheitlich beschlossen.
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